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   BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 133.89   

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BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 133.89 (https://dejure.org/1989,6623)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1989 - 1 WB 133.89 (https://dejure.org/1989,6623)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1989 - 1 WB 133.89 (https://dejure.org/1989,6623)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Versetzung eines Soldaten - Erfordernis eines dienstlichen Bedürfnisses - Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen - Jederzeitige Versetzbarkeit als Inhalt des Wehrdienstverhältnisses

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 133.89
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78] m.w.N.).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 23. März 1989 - 1 WB 26/89) steht die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten einer dienstlich gebotenen Versetzung grundsätzlich ebensowenig entgegen wie Haus- oder Wohnungseigentum, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit es mit Schulden belastet und veräußerungsfähig ist oder nicht.

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 133.89
    Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].

    Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].

  • BVerwG, 06.09.1988 - 1 WB 86.88

    Voraussetzungen für die Versetzung eines Soldaten - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 133.89
    Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und nachbesetzt werden muß (vgl. BVerwGE 76, 255 f.; BVerwG Beschluß vom 6. September 1988 - 1 WB 86/88 - Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 5 Buchst. a).

    Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen gegebenenfalls nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. September 1988 - 1 WB 86/88 - m.w.N.).

  • BVerwG, 29.08.1984 - 1 WB 79.82

    Nachzubesetzender Dienstposten - Versetzung - Dienstliches Bedürfnis -

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 133.89
    Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und nachbesetzt werden muß (vgl. BVerwGE 76, 255 f.; BVerwG Beschluß vom 6. September 1988 - 1 WB 86/88 - Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 5 Buchst. a).
  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 133.89
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 63, 210, 211 f.) [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78].
  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 133.89
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78] m.w.N.).
  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 57.78

    Anfechtungsantrag - Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 133.89
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78] m.w.N.).
  • BVerwG, 23.03.1989 - 1 WB 26.89

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Grundsätzlicher Vorrang des

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1989 - 1 WB 133.89
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 23. März 1989 - 1 WB 26/89) steht die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten einer dienstlich gebotenen Versetzung grundsätzlich ebensowenig entgegen wie Haus- oder Wohnungseigentum, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit es mit Schulden belastet und veräußerungsfähig ist oder nicht.
  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 WB 132.89

    Mangel an Fürsorge wegen Nichtabgeltung unentgeltlich erbrachter Mehrarbeit -

    Den mit Schriftsatz vom 29. September 1989 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versetzung eingelegten Rechtsbehelfs hat der Senat durch Beschluß vom 29. November 1989 - 1 WB 133/89 - zurückgewiesen; auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

    Die Akten 1 WB 133/89 des Senats, die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 25-05-12 599/89 - und die Stammakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, waren Gegenstand der Beratung des Senats.

    Zu den entsprechenden Ausführungen des Senats in seinem Beschluß vom 29. November 1989 - 1 WB 133/89 - hat sich der Antragsteller nicht mehr geäußert.

  • BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 18.06

    Beschwerde; Beschwerdefrist; Beschwerdeanlass.

    Wirtschaftliche Verpflichtungen, etwa in Gestalt von Schulden, sind nach der Rechtsprechung des Senats im Übrigen nicht geeignet, eine dienstlich gebotene Kommandierung in Frage zu stellen (Beschlüsse vom 29. November 1989 - BVerwG 1 WB 133.89 -, vom 24. April 1990 - BVerwG 1 WB 132.89 - und vom 8. Mai 1990 - BVerwG 1 WB 21.90 -).
  • BVerwG, 08.05.1990 - 1 WB 21.90

    Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. November 1989 - 1 WB 133/89) steht Haus- oder Wohnungseigentum, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit es mit Schulden belastet und veräußerungsfähig ist oder nicht, einer dienstlich gebotenen Versetzung grundsätzlich nicht entgegen.
  • BVerwG, 06.11.1991 - 1 WB 116.91

    Antrag eines Berufssoldaten auf Aufhebung einer Versetzungsverfügung - Anspruch

    Zudem steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 29. November 1989 - BVerwG 1 WB 133.89 - m.w.N.) die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten einer dienstlich gebotenen Versetzung grundsätzlich nicht entgegen.
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